Das Landesgesetz vom 8. November 1974, Nr. 26, regelt die Kriterien für die Aufnahme von Kindern in Kinderhorte. Diese Kriterien werden durch die vom Gemeinderat oder von der Konsortiumsversammlung beschlossenen Ordnungsvorschriften festgelegt. Dabei werden verschiedene Faktoren berücksichtigt, wie die Arbeitsverhältnisse der Eltern, das Fehlen von Familienangehörigen, die das Kind betreuen könnten, gesundheitliche oder psychologische Probleme in der Familie und andere relevante Aspekte.